COM.IT.ES.

Wer sind wir?

Komitee der Italiener im Ausland

Bezirk Ostschweiz, Graubünden und Fürstentum Liechtenstein
Die COMITES (Comitati degli Italiani all’Estero – Komitees der Italiener im Ausland) sind gewählte Organe, die – gemäß dem italienischen Gesetz 286/2003 die Bedürfnisse der Italiener im Ausland in den Beziehungen zu den diplomatischen und konsularischen Institutionen sowie zu den lokalen Behörden vertreten.

In jedem Konsularbezirk gibt es ein COMITES. Auf der Grundlage der ansässigen Italiener wird ein COMITES aus 12 oder 18 Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des COMITES bleiben fünf Jahre im Amt. Der COMITES vom ex Konsularbezirk St. Gallen (Kantone St. Gallen, Thurgau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Fürstentum Liechtenstein) hat 12 Mitglieder.

Aufgaben und Funktionen des Komitees

Art. 2. des italienischen Gesetzes 286/2003

  1. Jedes Komitee leistet, auch über Studien und Untersuchungen, einen Beitrag zur Feststellung der Bedürfnisse der sozialen, kulturellen und zivilen Entwicklung der eigenen Gemeinschaft und kann der diplomatisch-konsularischen Vertretung wichtige Beiträge für die Bestimmung von Maßnahmen in dem Land liefern, in dem diese tätig ist. Zu diesem Zweck fördert jedes Komitee in Zusammenarbeit mit der Konsularbehörde, mit den Regionen und den Gebietskörperschaften sowie mit Körperschaften, Verbänden und Ausschüssen, die innerhalb des Konsularbezirks tätig sind, angemessene Initiativen für das soziale und kulturelle Leben, insbesondere für die Beteilung von Jugendlichen, die Gleichberechtigung, die Unterstützung im sozialen und schulischen Bereich, die Berufsausbildung, den Sport und die Freizeitgestaltung der im Konsularbezirk lebenden italienischen Gemeinschaft. Jedes Komitee setzt sich für die Realisierung solcher Initiativen ein.
  2. In den unter Absatz 1 genannten Bereichen garantieren die Konsularbehörde und das Komitee eine regelmäßige Information über die vom italienischen Staat, den Regionen, den autonomen Provinzen und anderen italienischen Gebietskörperschaften sowie von anderen Institutionen und Einrichtungen im Konsularbezirk organisierten Maßnamen.
  3. Die Konsularbehörde und das Komitee berufen gemeinsame Sitzungen ein, um Initiativen und spezifische Projekte zu prüfen, die als besonders wichtig für die italienische Gemeinschaft betrachtet werden.
  4. Das Komitee unter Beachtung der von den lokalen Rechtsordnungen vorgesehenen Vorschriften und der Normen des Völker- und Gemeinschaftsrechts und um die Integration der italienischen Staatsangehörigen in die lokale Gesellschaft zu fördern und ihre Bindung an die politischen und kulturellen Gegebenheiten Italiens aufrecht zu erhalten und um die Verbreitung der italienischen Geschichte, Tradition und Sprache zu fördern:
    1. arbeitet mit der Konsularbehörde zum Schutz der Rechte und der Interessen der italienischen Staatsangehörigen zusammen, die im Konsularbezirk wohnhaft sind, insbesondere bei der Verteidigung der bürgerlichen Rechte, die den italienischen Arbeitnehmern von den in den einzelnen Ländern geltenden Rechtsvorschriften garantiert werden;
    2. arbeitet mit der Konsularbehörde zusammen für die Einhaltung der Arbeitsverträge und der Auszahlung der von den Ländern, in denen das Komitee ansässig ist, garantierten Renten zugunsten der italienischen Staatsangehörigen;
    3. unterrichtet die Konsularbehörde des Landes, in dem es ansässig ist, über mögliche Zuwiderhandlungen gegen die örtliche, internationale oder EU-Rechtsordnung zum Nachteil italienischer r und wird eventuell innerhalb der von dieser Rechtsordnung zulässigen Beschränkungen selbst gegenüber den Sozialpartnern tätig. Die Konsularbehörde berichtet dem Komitee über Art und Ergebnis der in Folge solcher Mitteilung unternommenen Schritte;
    4. verfasst einen jährlichen Tätigkeitsbericht, welcher der Jahresbilanz beizufügen ist, sowie eine jährliche Programmplanung, die der unter Art. 3 genannten Präventivbilanz beizufügen ist
    5. äußert sich zu den Initiativen, welche die Konsularbehörde in den unter Absatz 1 genannten Bereichen plant;
    6. formuliert Vorschläge gegenüber der Konsularbehörde in den unter Absatz 1 genannten Bereichen sowohl bei der Entscheidung über die Bereitstellung der Gelder, als auch während der Jahresplanung;
    7. muss innerhalb von dreißig Tagen nach Aufforderung zu den begründeten Forderungen nach Beiträgen von Körperschaften und Verbänden, die zugunsten der italienischen Gemeinschaft soziale, kulturelle Aktivitäten, aber auch in der Unterstützung und im Freizeitbereich durchführen, seine Stellungnahme gegenüber der Regierung, den autonomen Regionen und Provinzen abgeben;
    8. muss innerhalb von dreißig Tagen nach Aufforderung zu den von der Regierung des Landes und den lokalen Informationsmedien bewilligten Beiträgen seine Stellungnahme abgeben;